Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung
§ 4.
Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:
- 1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,
- 2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
- 3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
- 4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
- 5. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
- 6. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
- 7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40014161
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