Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung
§ 6.
Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:
- 1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
- 2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
- 3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
- 4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von
- a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
- b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
- c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,
- d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
- e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz und
- f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40023960
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