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§ 2 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

Anforderungen

§ 2

(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie

  1. 1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,
  2. 2. gesundheitlich unbedenklich ist,
  3. 3. für den Verbraucher nützlich ist und
  4. 4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.

(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:

  1. 1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
  2. 2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
  3. 3. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
  4. 4. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.

(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.

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