Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren und deren Bestandteilen gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Waren gemäß Abs. 1, die ionisierender Strahlung von Mess- oder Prüfgeräten ausgesetzt werden, vorausgesetzt die dabei absorbierte Dosis ist nicht größer als 0,01 Gy bei Geräten, die Neutronen verwenden, und 0,05 Gy bei allen anderen Geräten. Dabei darf bei Röntgenstrahlen die Strahlenenergie maximal 10 MeV, bei Neutronen maximal 14 MeV und in allen anderen Fällen 5 MeV betragen;
- 2. die Bestrahlung von Waren gemäß Abs. 1, die für Patienten zubereitet werden, die unter medizinischer Kontrolle sterile Nahrung benötigen.
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