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§ 3 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

§ 3

(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt werden:

  1. 1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
  2. 2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
  3. 3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäßAnhang 1 zu berechnen.

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