§ 3
(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt werden:
- 1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
- 2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
- 3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäßAnhang 1 zu berechnen.
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