Anforderungen
§ 2
(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
- 1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,
- 2. gesundheitlich unbedenklich ist,
- 3. für den Verbraucher nützlich ist und
- 4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:
- 1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
- 2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
- 3. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
- 4. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.
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