Einfuhr aus Drittstaaten
§ 11
Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie
- 1. den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
- 2. in einer von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage, welche in die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste aufgenommen worden ist, behandelt wurden und
- 3. von Dokumenten begleitet werden, die Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage sowie die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 enthalten.
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