Schlussbestimmung
§ 12
Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:
- 1. Richtlinie 1999/2/EG vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile;
- 2. Richtlinie 1999/3/EG vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen.
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