Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000
§ 10
Der Hinweis auf die Strahlenbehandlung muss sich in den Fällen des § 8 und 9 jedenfalls auf den Dokumenten, die die Waren begleiten oder sich auf sie beziehen, befinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)