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§ 11 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

Einfuhr aus Drittstaaten

§ 11

Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie

  1. 1. den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
  2. 2. in einer von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage, welche in die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste aufgenommen worden ist, behandelt wurden und
  3. 3. von Dokumenten begleitet werden, die Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage sowie die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 enthalten.

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