Erteilung der Bewilligung für Bakensender
§ 32.
(1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159656
alte Dokumentnummer
N9199958534L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)