Frequenzen für Bakensender
§ 33.
(1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.
(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 x 10-6 der zugeteilten Frequenz.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159657
alte Dokumentnummer
N9199958535L
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