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§ 32 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Erteilung der Bewilligung für Bakensender

§ 32.

(1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159656

alte Dokumentnummer

N9199958534L

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