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§ 4 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Urkunde

§ 4

(1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster derAnlage 2 auszufertigen.

(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster derAnlage 3 auszufertigen.

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