4. Abschnitt
Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt
§ 5.
(1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Schlagworte
Seefunkdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
10012879
Dokumentnummer
NOR40219763
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