§ 10
(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
- a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
- 1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,
- 2. Kraftübertragung,
- 3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,
- 4. Steuerung,
- 5. Hilfseinrichtungen,
- 6. Verhalten bei Störungen,
- b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
- 1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
- 2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
- 3. Brandschutz.
- c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
- 1. Bremsvorschriften,
- 2. Elektrobetriebsvorschriften,
- 3. Vorschriften über die Wagen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.
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