§ 11
(1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
- 1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),
- 2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.
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