§ 9
(1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts VIII bleiben davon unberührt.
(2) Die Triebfahrzeugführerprüfung kann eingeschränkt werden auf die selbständige Führung und Bedienung
- 1. von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 2 Abs. 1),
- 2. von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (beispielsweise bestimmte Baureihen),
- 3. von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (beispielsweise Bahnhofsbereich, Werkstättenbereich),
wobei diesfalls auch die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf den Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung eingeschränkt ist.
(3) Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Abs. 2, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
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