Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
§ 8.
(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule1) oder durch ein in Abs. 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.
(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
- 2. Steuerrecht,
- 3. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
(3) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
- 2. Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
- 3. Sozialversicherungsrecht,
- 4. Steuerrecht.
(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
- 2. Grundsätze des Gesellschaftrechtes und des Firmenbuchrechtes,
- 3. Sozialversicherungsrecht,
- 4. Steuerrecht,
- 5. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
(5) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
- 2. Grundsätze des Gesellschaftsrechtes und des Firmenbuchrechtes,
- 3. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
- 4. Sozialversicherungsrecht,
- 5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Grundsätze des Zivilrechtes und des Allgemeinen Handelsrechtes,
- 2. Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
- 3. Sozialversicherungsrecht,
- 4. Steuerrecht,
- 5. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften,
- 6. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
(7) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des
zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft sowie des
zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Recht,
- 2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes,
- 3. Zugang zum Markt,
- 4. Technische Normen und technischer Betrieb.
(8) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/562/EWG in der Fassung 89/438/EWG oder für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Recht,
- 2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
(9) Die durch ein Kapitänspatent (§ 128 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
- 1. Technische Normen und technischer Betrieb,
- 2. Verkehrssicherheit.
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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „ Fachschule“ bezeichnet
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10012469
Dokumentnummer
NOR12155767
alte Dokumentnummer
N9199529991L
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