Eignungsnachweis durch Berufspraxis
§ 9.
Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10012469
Dokumentnummer
NOR40195301
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