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§ 9 EPVO-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2017

Eignungsnachweis durch Berufspraxis

§ 9.

Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR40195301

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