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§ 7 EPVO-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2017

Prüfungsgebühr

§ 7.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil II des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR40195300

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