vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4

(1) Der Füllstrich muß waagrecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als Ringmarke ausgeführt sein.

(2) Der Nenninhalt des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstriches anzugeben.

(3) Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten dürfen nur auf Schankgefäßen angebracht sein, die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem Werkstoff bestehen und einen Nenninhalt von 1/8 l aufwärts aufweisen. Als Teilinhalte dürfen nur die in § 3 Abs. 2 genannten Rauminhalte von 1/16 l bis 4 l mit den zulässigen Rauminhaltsbezeichnungen angegeben sein. Auf ein und demselben Schankgefäß dürfen entweder nur Teilstriche, die mit gemeinen Brüchen bezeichnet sind (Halbierungsteilung) oder nur Teilstriche, die mit Dezimalzahlen bezeichnet sind (Dezimalteilung) angebracht sein; es ist jedoch zulässig, daß Schankgefäße mit einer Halbierungsteilung noch einen Teilstrich der Dezimalteilung und Schankgefäße mit einer Dezimalteilung noch einen Teilstrich der Halbierungsteilung tragen.

(4) Auf Schankgefäßen, die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, und Nenninhalte von 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l; 0,04 l; 1/32 l und 1/50 l aufweisen, darf außer dem den Nenninhalt begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich zur Begrenzung des halben Nenninhaltes angebracht sein. Die Bezeichnung des Teilinhaltes darf entfallen.

(5) Der Füllstrich, die Angabe des Nenninhaltes und das Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Der Füllstrich und die Angabe des Nenninhaltes sind so auszuführen, daß sie auch dann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)