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§ 3 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 3

(1) Der Nenninhalt ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.

(2) Schankgefäße sind nur mit den folgenden Nenninhalten und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig:

  1. 1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l;

    0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l oder 1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l;

    0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;

  1. 2. an Stelle des Zeichens „l“ dürfen auch die

    folgenden Zeichen verwendet werden: dm3,

    cm3, dl, cl, ml, L. Die Angabe des Nenninhaltes ist an das verwendete Zeichen anzupassen.

(3) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf jedem Schankgefäß ein Füllstrich angegeben sein.

(4) Das Füllvolumen ist das Wasservolumen bei 20 ºC, das das auf waagrechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs aufzunehmen vermag.

(5) Die zulässigen Abweichungen der Füllvolumen vom Nenninhalt betragen:

  1. 1. bei Schankgefäßen mit einem Nenninhalt von

    1 cl bis 5 cl und bei Schankgefäßen aus

    keramischen Werkstoffen +- 5% des Nenninhaltes;

  1. 2. bei sonstigen Schankgefäßen +- 3% des Nenninhaltes.

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