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§ 2 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 2

(1) Schankgefäße für den dauernden Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher und dünnwandige Becher aus Kunststoff als Schankgefäße zulässig.

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