Artikel 19
Inkrafttreten
Jeder der Vertragschließenden Teile gibt dem anderen auf diplomatischem Wege die Durchführung der erforderlichen verfassungsmäßigen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bekannt, das dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151096
alte Dokumentnummer
N9198811544L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
