Artikel 18
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht bestätigt, gilt die genannte Kündigung als fünfzehn (15) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151095
alte Dokumentnummer
N9198811543L
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