Artikel 20
Registrierung
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhänge sowie jede spätere Abänderung sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Geschehen zu Dakar, am 4. Februar 1987
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151097
alte Dokumentnummer
N9198811545L
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