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Artikel 20 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 20

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhänge sowie jede spätere Abänderung sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.

Geschehen zu Dakar, am 4. Februar 1987

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151097

alte Dokumentnummer

N9198811545L

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