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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 19

Inkrafttreten

Jeder der Vertragschließenden Teile gibt dem anderen auf diplomatischem Wege die Durchführung der erforderlichen verfassungsmäßigen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bekannt, das dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151096

alte Dokumentnummer

N9198811544L

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