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Artikel 2 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 2

Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.

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