Artikel 2
Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.
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