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Artikel 1 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, Durchgangstransporte durch das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva, Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter Bahnverschluß zu führen.

(2) Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird oder Waren in solche gebracht oder aus solchen entfernt werden.

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