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Artikel 18 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 18

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr durch einen Unfall ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, vernichtet, beschädigt oder verloren, so haften die österreichischen Eisenbahnen wie ein Betriebsunternehmer nach österreichischem Recht; sie stehen dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute ein. Zu den Reisenden gehören auch die im Artikel 4 genannten Personen. Ansprüche des Geschädigten an die ungarischen Eisenbahnen in deren Eigenschaft als Betriebsunternehmer bleiben unberührt.

(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr gelten hinsichtlich der Haftung für verspätete Auslieferung, Überschreitung der Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut und Gütern (einschließlich Leichen und lebender Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen Haftungsbestimmungen die gegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der österreichischen Eisenbahnen im Gebiet der Republik Österreich stattgefunden hätte. Die Haftung der ungarischen Eisenbahnen gegenüber dem Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, vernichtet, beschädigt oder verloren, so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis auf den Strecken der österreichischen Eisenbahnen im Gebiet der Republik Österreich verursacht worden wäre. Soweit hienach die Haftung einer österreichischen Eisenbahn besteht, hat sie dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen. Die Haftung der ungarischen Eisenbahnen gegenüber den im ersten Satz genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an Anlagen oder Fahrbetriebsmitteln gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den österreichischen und den ungarischen Eisenbahnen.

(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden, die im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten, die beteiligten Eisenbahnen bzw. Postverwaltungen untereinander nach Maßgabe der bestehenden Vereinbarungen.

(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten ist die Haftung für Schäden beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr nach ungarischem Recht zu beurteilen. Soweit danach die eine oder die andere Eisenbahn haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn als Gesamtschuldner.

(7) Die Klage kann nur bei den Gerichten des Staates derjenigen Eisenbahn erhoben werden, der gegenüber der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

(8) Haben die österreichischen Eisenbahnen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen Ersatz geleistet, so können sie gegen die ungarischen Eisenbahnen Rückgriff nehmen, wenn der Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute oder durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel der ungarischen Eisenbahnen verursacht worden ist.

(9) Werden an die ungarischen Eisenbahnen Schadenersatzansprüche gestellt, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, so haben die österreichischen Eisenbahnen sie von derartigen Ansprüchen zu befreien, soweit die österreichischen Eisenbahnen dem Geschädigten nach Absatz 1 erster Satz haften, und sofern nicht der Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute oder durch Mängel ihrer Anlagen oder ihrer Fahrbetriebsmittel verursacht worden ist. Haben die ungarischen Eisenbahnen zur Befriedigung der Schadenersatzansprüche Zahlungen geleistet, so haben die österreichischen Eisenbahnen, soweit diese die vorstehende Befreiungspflicht trifft, ihnen den gezahlten Betrag zu ersetzen.

(10) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen untereinander Rückgriff nehmen oder einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.

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