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Artikel 4 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit sowie für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter und Postsachen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundesgendarmerie, Zollwache, Justizwache, Gemeindewachkörper) bei Dienstreisen sowie bei Fahrten zu oder von ihrem Dienstverrichtungsort in Uniform oder Zivil. Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Dienstwaffen nur mitgeführt werden, wenn sie ungeladen und samt Munition in dafür bestimmten Behältern in erster Linie im Gepäckwagen, sonst an anderer Stelle im Zug, in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane (Artikel 5) gegen Quittung hinterlegt worden sind und unter Verschluß gehalten werden. Die Behälter sind von den beteiligten Eisenbahnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die Unentgeltlichkeit gilt auch für die Hinterlegung. Bei Beendigung des Eisenbahndurchgangsverkehrs sind die Dienstwaffen samt Munition den Exekutivorganen gegen Rückgabe der Quittung in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane auszufolgen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten bewaffneten Exekutivorgane darf zwölf nicht überschreiten.

(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.

(4) Einzeln, nicht in Ausübung ihres Dienstes reisende österreichische Militärpersonen dürfen in Friedenszeiten den Eisenbahndurchgangsverkehr in Uniform mit ihrer militärischen persönlichen Ausrüstung, jedoch ohne Waffe und Munition, benützen. Die Anzahl solcher gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten Personen darf dreißig nicht überschreiten.

(5) In Friedenszeiten dürfen österreichische Militärpersonen den Eisenbahndurchgangsverkehr in geschlossenen Formationen, einschließlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausrüstung, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, nach möglichst einfacher und rascher Herstellung des Einvernehmens beider Regierungen unter den durch sie festgelegten Modalitäten benützen.

(6) Vorgesetzte österreichischer Exekutivorgane bzw. Militärpersonen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind.

(7) Jäger und Jagdgesellschaften dürfen mit ihren Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition im Eisenbahndurchgangsverkehr ohne Beschränkungen reisen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten bewaffneten Jäger darf zwölf nicht überschreiten.

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