Artikel 19
Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten Eisenbahnen haben die zur Durchführung dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten Eisenbahnen haben die zur Durchführung dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
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