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Artikel 17 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 17

Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen. Wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug notwendig ist, können sie die ungarischen Grenzabfertigungsorgane um ihren Beistand ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149305

alte Dokumentnummer

N9198258742J

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