ARTIKEL 14
1. Jeder Vertragschließende Teil hat einem sich über seinem Hoheitsgebiet in Not befindlichen Luftfahrzeug des anderen Vertragschließenden Teiles die Hilfe zu leisten, die er seinem eigenen Luftfahrzeug leisten würde. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Suche nach einem vermißten Luftfahrzeug.
2. Im Falle eines Flugunfalles mit Toten, Schwerverletzten oder Anzeichen eines schwerwiegenden technischen Fehlers an dem Luftfahrzeug oder den Luftfahrteinrichtungen wird der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung der Umstände und Ursachen des Unfalles vornehmen. Der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet dieses Luftfahrzeug eingetragen ist, wird die Gelegenheit erhalten, Beobachter zu entsenden, die bei der Untersuchung zugegen sein werden. Der die Untersuchung führende Vertragschließende Teil hat dem anderen Vertragschließenden Teil durch seine Luftfahrtbehörde die Untersuchungsergebnisse bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011514
Dokumentnummer
NOR12148692
alte Dokumentnummer
N9197943384L
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