ARTIKEL 15
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Weg vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011514
Dokumentnummer
NOR12148693
alte Dokumentnummer
N9197943385L
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