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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 13

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß gemäß den zwischen den Vertragschließende Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148691

alte Dokumentnummer

N9197943383L

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