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§ 1408 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Probe- und Überstellungszulassung

§ 14.08.

(1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.

(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind

  1. a) Inhaber und Angestellte des Betriebes,
  2. b) Experten der Zulassungsbehörde.

(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:

  1. a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
  2. b) zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.

(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Probezulassung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057297

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