Probe- und Überstellungszulassung
§ 14.08.
(1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
- a) Inhaber und Angestellte des Betriebes,
- b) Experten der Zulassungsbehörde.
- Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
- a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
- b) zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Probezulassung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057297
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