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§ 1501 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Abschnitt XV

BESATZUNG Besatzung

§ 15.01

(1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057155

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