vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1407 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

§ 14.07.

(1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

(2) Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen Standort in einem Bodenseeuferstaat hat, der gewöhnliche Aufenthalt des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich einer anderen für die Zulassung zuständigen Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde zu beantragen. Die Zulassungsurkunde kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten Nachuntersuchung festzulegen.

(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer innerhalb von zwei Wochen, der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.

(4) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057154

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)