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Artikel 3 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 3

Genehmigungen

Artikel 3

(1) Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.

(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

(3) Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug).

(4) Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

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