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Artikel 1 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Vereinbarung:

  1. a) bedeutet „Unternehmer'' jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
  2. b) bedeutet „Fahrzeug'' jedes Kraftfahrzeug, das:
  3. i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
  1. ii) in einem der beiden Staaten zugelassen ist;

iii) zum Zweck der internationalen Beförderung von Gütern vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Gebietes oder im Transit durch dieses Gebiet eingeführt wird;

sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingungen (i) und (iii) dieses Absatzes erfüllt und von einem Unternehmer eines der beiden Staaten oder in seinem Namen betrieben wird;

  1. c) bedeutet „Gebiet'' in bezug auf das Vereinigte Königreich:

    England, Wales, Schottland und Nordirland;

  1. d) sind die zuständigen Behörden:
  2. i) in der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr oder jede Behörde, die dieser ermächtigt;
  1. ii) im Vereinigten Königreich das Ministerium für Umweltfragen oder jede Behörde, die dieses Ministerium ermächtigt.

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