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Artikel 4 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 4

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Artikel 4

Keine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich:

  1. a) Werkverkehr, vorausgesetzt, daß ein geeigneter Werkverkehrsausweis im Fahrzeug mitgeführt wird;
  2. b) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger oder Sattelanhänger, der von einem Unternehmer des einen Staates oder in seinem Namen betrieben wird und nicht von einem in diesem Staat zugelassenen Zugfahrzeug gezogen wird;
  3. c) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
  4. d) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
  5. e) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
  6. f) Transporte im Rahmen des Bestattungswesens;
  7. g) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;
  8. h) die gelegentliche Beförderung von Gütern, die ausschließlich zur Werbung oder zum Unterricht bestimmt sind;
  9. i) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
  10. j) die Beförderung von Gütern, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind;
  11. k) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;
  12. l) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
  13. m) die Beförderung von Postsendungen;
  14. n) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
  15. o) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
  16. p) Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
  17. q) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
  18. r) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichtes der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
  19. s) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  20. t) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
  21. u) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Versorgung der Seeschiffe bei deren Umleitung;
  22. v) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Beförderer entsprechend den nationalen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigungen ist.

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