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Artikel 2 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Artikel 2

Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten:

  1. a) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates; oder
  2. b) im Transit durch das Gebiet des anderen Staates; oder
  3. c) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates und jedem Ort in dem Gebiet eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche Beförderung verstößt nicht gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder gegen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen diesem Drittland und Österreich oder dem Vereinigten Königreich.

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