Artikel 5
Artikel 5. – Unter das Kontingent fallen nicht:
- a) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
- b) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
- c) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
- d) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147652
alte Dokumentnummer
N9197042557L
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