vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 4

Artikel 4. – Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147651

alte Dokumentnummer

N9197042556L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)