vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 6

Artikel 6. – An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147653

alte Dokumentnummer

N9197042558L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)