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Artikel 5 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 5

Artikel 5. – Unter das Kontingent fallen nicht:

  1. a) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
  2. b) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
  3. c) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
  4. d) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147652

alte Dokumentnummer

N9197042557L

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