Artikel 10 Sprachgebrauch
(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung an erster Stelle zu stehen.
(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
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