Artikel 9 Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen, soweit Organe des Gebietsstaates nicht zur Verfügung stehen.
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